Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 208
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 29.08.2024 – V R 43/21(Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG)
- BFH, 31.01.2024 – V R 43/21Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)Zitiert von 2
- BFH, 14.03.2024 – V R 51/20(Spartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 des KörperschaftsteuergesetzesKStG)Zitiert von 11
- BFH, 15.04.2010 – V R 10/09Privatrechtliche Vermögensverwaltung --Gestattung der Automatenaufstellung-- sowie öffentlich-rechtliche Überlassung von Personal und Sachmitteln als "Betrieb gewerblicher Art" einer UniversitätZitiert von 19
- FG Münster, 21.04.2021 – 13 K 3663/18 K,G
- FG Hessen, 14.09.2017 – 4 K 1822/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – I R 5/23Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Niedersachsen, 16.09.2025 – 10 K 121/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-1 (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-2 (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-3 (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-4 (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-5 (5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/4#abs-6 (6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.